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	<title>Georg Hesse, Autor bei</title>
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	<description>Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für Italien</description>
	<lastBuildDate>Sun, 31 May 2026 21:15:59 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Gründung einer neuen Gesellschaft und Zeichnung des Stammkapitals – Anschließende Kapitalerhöhung durch Einbringung eines Unternehmens unter steuerlicher Neutralität – Veräußerung der erhaltenen Beteiligung – Haltefrist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 May 2026 21:15:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es wird der Fall der Einbringung eines Unternehmens analysiert, auf die die Veräußerung der erhaltenen Beteiligung folgt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung (Participation Exemption, PEX) gemäß den Buchstaben a) und b) von Absatz 1 des Art. 87 TUIR erfüllt sind – namentlich die Haltefrist und  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal leading-[1.7]">Es wird der Fall der Einbringung eines Unternehmens analysiert, auf die die Veräußerung der erhaltenen Beteiligung folgt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung (<em>Participation Exemption</em>, PEX) gemäß den Buchstaben a) und b) von Absatz 1 des Art. 87 TUIR erfüllt sind – namentlich die Haltefrist und die Bilanzierung als Finanzanlage –, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass einerseits Beteiligungen bestehen, die bei der Gründung der übernehmenden Gesellschaft erworben wurden, und andererseits Beteiligungen, die im Zuge der Einbringung des Unternehmens erhalten bzw. erworben wurden.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal leading-[1.7]">Einer noch unveröffentlichten Antwort auf ein Auskunftsersuchen (<em>interpello</em>) zufolge ist zwischen den Beteiligungen, die aus der Gründung der Gesellschaft stammen, und denjenigen, die infolge der Unternehmenseinbringung erhalten wurden, zu unterscheiden. In diesem Fall wäre der realisierte Veräußerungsgewinn auf die verschiedenen Beteiligungsquoten mit unterschiedlicher Haltedauer aufzuteilen, um die Steuerbefreiung nur auf den Veräußerungsgewinn anzuwenden, der auf die Quote entfällt, bei der die Voraussetzungen der <em>Participation Exemption</em> vorliegen.</p>
<p class="font-claude-response-body break-words whitespace-normal leading-[1.7]">Mit anderen Worten: Die Steuerbefreiungsregelung käme nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung, bei dem die Zurechnung des Veräußerungsgewinns zu den beiden Beteiligungsquoten auf der Grundlage des Verhältnisses des jeweiligen Werts jeder Quote zum Gesamtwert der Beteiligungsquoten am Vermögen der veräußerten beteiligten Gesellschaft bestimmt wird.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsverflechtung – Erheblicher Einfluss – Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse – Unternehmensgruppe</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/gesellschaftsverflechtung-erheblicher-einfluss-verwandtschafts-oder-schwaegerschaftsverhaeltnisse-unternehmensgruppe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2026 16:51:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2026 Nr. 9260 entschieden, dass eine externe gesellschaftsrechtliche Verflechtung die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines erheblichen Einflusses einer Gesellschaft auf die strategischen Gesellschafterentscheidungen einer anderen Gesellschaft erfordert. Ein solcher Einfluss kann nicht allein aus Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen zwischen Personen abgeleitet werden, die an unterschiedlichen Gesellschaften beteiligt sind. Die Feststellung  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="178" data-end="678">Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2026 Nr. 9260 entschieden, dass eine externe gesellschaftsrechtliche Verflechtung die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines erheblichen Einflusses einer Gesellschaft auf die strategischen Gesellschafterentscheidungen einer anderen Gesellschaft erfordert. Ein solcher Einfluss kann nicht allein aus Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen zwischen Personen abgeleitet werden, die an unterschiedlichen Gesellschaften beteiligt sind.</p>
<p data-start="680" data-end="1148">Die Feststellung einer solchen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung begründet zudem keine Vermutung im Sinne von Art. 2497-sexies ZGB hinsichtlich des Bestehens einer Unternehmensgruppe. Hierfür ist vielmehr ein strenger Nachweis der Ausübung von Leitung und Koordination durch die Muttergesellschaft erforderlich.</p>
<hr data-start="1150" data-end="1153" />
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			</item>
		<item>
		<title>Beratungskosten, die von der Muttergesellschaft weiterbelastet werden – Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen (Cass. 21.04.2026 Nr. 10456)</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/beratungskosten-die-von-der-muttergesellschaft-weiterbelastet-werden-abzugsfaehigkeit-voraussetzungen-cass-21-04-2026-nr-10456/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Apr 2026 16:32:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Entscheidung vom 21.04.2026 Nr. 10456 befasst sich mit der betrieblichen Veranlassung gemäß Art. 109 TUIR sowie der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beratungsleistungen, die von der Muttergesellschaft im Rahmen von konzerninternen „Servicevereinbarungen“ auf Basis privatschriftlicher Verträge weiterverrechnet werden. Es wird klargestellt, dass für die steuerliche Anerkennung solcher konzerninternen Beratungskosten weder eine bloß formale, prozentuale Kostenregelung in  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="163" data-end="485">Die Entscheidung vom 21.04.2026 Nr. 10456 befasst sich mit der betrieblichen Veranlassung gemäß Art. 109 TUIR sowie der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beratungsleistungen, die von der Muttergesellschaft im Rahmen von konzerninternen „Servicevereinbarungen“ auf Basis privatschriftlicher Verträge weiterverrechnet werden.</p>
<p data-start="487" data-end="819">Es wird klargestellt, dass für die steuerliche Anerkennung solcher konzerninternen Beratungskosten weder eine bloß formale, prozentuale Kostenregelung in einem mehrjährigen Rahmenvertrag noch das bloße Vorliegen unterzeichneter Beratungsverträge oder das Fehlen qualifizierten Personals bei der empfangenden Gesellschaft ausreichen.</p>
<p data-start="821" data-end="1023">Erforderlich ist vielmehr der Nachweis der konkret angefallenen Kosten im Zusammenhang mit den tatsächlich im jeweiligen Besteuerungszeitraum erbrachten Leistungen (vgl. auch Cass. 13.02.2025 Nr. 3750).</p>
<p data-start="1025" data-end="1268">Daher genügen weder die Vorlage von Dienstleistungsverträgen noch die entsprechende Rechnungsstellung; vielmehr müssen konkrete Elemente vorliegen, die den tatsächlichen oder potenziellen Nutzen für die empfangende Konzerngesellschaft belegen.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit – Unternehmen, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten – Nichtvorliegen (Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1.4.2026, Nr. 97)</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/voraussetzung-der-gewerblichen-taetigkeit-unternehmen-die-anlagen-zur-stromerzeugung-errichten-nichtvorliegen-auskunft-der-agenzia-delle-entrate-vom-1-4-2026-nr-97/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2026 06:00:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach der Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1. April 2026, Nr. 97, erfüllt der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten, nicht die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. d) TUIR im Hinblick auf die Participation Exemption (Steuerbefreiung der Mehrerlöse bei Verkauf der Beteiligung), sofern die betriebliche  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/voraussetzung-der-gewerblichen-taetigkeit-unternehmen-die-anlagen-zur-stromerzeugung-errichten-nichtvorliegen-auskunft-der-agenzia-delle-entrate-vom-1-4-2026-nr-97/">Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit – Unternehmen, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten – Nichtvorliegen (Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1.4.2026, Nr. 97)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1. April 2026, Nr. 97, erfüllt der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten, <strong data-start="455" data-end="509">nicht die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit</strong> gemäß Art. 87 Abs. 1 lit. d) TUIR im Hinblick auf die Participation Exemption (Steuerbefreiung der Mehrerlöse bei Verkauf der Beteiligung), sofern die betriebliche Struktur nicht potenziell geeignet ist, den Produktionsprozess aufzunehmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/voraussetzung-der-gewerblichen-taetigkeit-unternehmen-die-anlagen-zur-stromerzeugung-errichten-nichtvorliegen-auskunft-der-agenzia-delle-entrate-vom-1-4-2026-nr-97/">Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit – Unternehmen, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten – Nichtvorliegen (Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1.4.2026, Nr. 97)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Voraussetzung für die Anwendung der PEX Regelung bei der Veräußerung von Beteiligungen – Vorbereitungshandlungen für die Errichtung einer Immobilie notwendig (Cass. 23.03.2026 Nr. 6732)</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/voraussetzung-fuer-die-anwendung-der-pex-regelung-bei-der-veraenderung-von-beteiligungen-vorbereitungshandlungen-fuer-die-errichtung-einer-immobilie-notwendig-cass-23-03-2026-nr-6732/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 29 Mar 2026 09:26:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit dem Vorliegen der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne der PEX-Regelung im Hinblick auf eine Gesellschaft, die ein Projekt zur Aufwertung eines Immobilienkomplexes einer ehemaligen Gießerei begonnen hat. Es wird festgestellt, dass der Zweck von Art. 87 des TUIR darin besteht, die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nur dann  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/voraussetzung-fuer-die-anwendung-der-pex-regelung-bei-der-veraenderung-von-beteiligungen-vorbereitungshandlungen-fuer-die-errichtung-einer-immobilie-notwendig-cass-23-03-2026-nr-6732/">Voraussetzung für die Anwendung der PEX Regelung bei der Veräußerung von Beteiligungen – Vorbereitungshandlungen für die Errichtung einer Immobilie notwendig (Cass. 23.03.2026 Nr. 6732)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="220" data-end="533">Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit dem Vorliegen der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne der PEX-Regelung im Hinblick auf eine Gesellschaft, die ein Projekt zur Aufwertung eines Immobilienkomplexes einer ehemaligen Gießerei begonnen hat.</p>
<p data-start="535" data-end="1023">Es wird festgestellt, dass der Zweck von Art. 87 des <span class="hover:entity-accent entity-underline inline cursor-pointer align-baseline"><span class="whitespace-normal">TUIR</span></span> darin besteht, die Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungsverkäufen nur dann zu gewähren, wenn die beteiligte Gesellschaft tatsächlich und konkret eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn auch im erweiterten Sinne des vorhergehenden Art. 55, jedoch keinesfalls eine Tätigkeit, die sich lediglich auf die Verwaltung von Immobilien oder auf rein vorbereitende Tätigkeiten beschränkt.</p>
<p data-start="1514" data-end="1908">
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Einbringung eines Unternehmens – Fortführung der Besitzdauer des eingebrachten Unternehmens  – Erwerbsdatum der einzelnen Wirtschaftsgüter</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/einbringung-eines-unternehmens-fortfuehrung-der-besitzdauer-des-eingebrachten-unternehmens-erwerbsdatum-der-einzelnen-wirtschaftsgueter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Mar 2026 19:42:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessepartner.it/?p=3368</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bei der Bestimmung der Besitzdauer der im Zuge einer Unternehmenseinbringung gemäß Art. 176 des TUIR erhaltenen Beteiligungen ist der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen oder der Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit gehalten wurde. Das Erwerbsdatum der einzelnen darin enthaltenen Wirtschaftsgüter ist dabei unbeachtlich (AIDC-Verhaltensnorm Nr. 235).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/einbringung-eines-unternehmens-fortfuehrung-der-besitzdauer-des-eingebrachten-unternehmens-erwerbsdatum-der-einzelnen-wirtschaftsgueter/">Einbringung eines Unternehmens – Fortführung der Besitzdauer des eingebrachten Unternehmens  – Erwerbsdatum der einzelnen Wirtschaftsgüter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="276" data-end="617">Bei der Bestimmung der Besitzdauer der im Zuge einer Unternehmenseinbringung gemäß Art. 176 des TUIR erhaltenen Beteiligungen ist der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen oder der Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit gehalten wurde. Das Erwerbsdatum der einzelnen darin enthaltenen Wirtschaftsgüter ist dabei unbeachtlich (AIDC-Verhaltensnorm Nr. 235).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/einbringung-eines-unternehmens-fortfuehrung-der-besitzdauer-des-eingebrachten-unternehmens-erwerbsdatum-der-einzelnen-wirtschaftsgueter/">Einbringung eines Unternehmens – Fortführung der Besitzdauer des eingebrachten Unternehmens  – Erwerbsdatum der einzelnen Wirtschaftsgüter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nachrangigkeit – Begriff der Finanzierung – Prüfung der Voraussetzungen – Maßgeblicher Zeitpunkt (Cass., 12.03.2026, Nr. 5582)</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/nachrangigkeit-begriff-der-finanzierung-pruefung-der-voraussetzungen-massgeblicher-zeitpunkt-cass-12-03-2026-nr-5582/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Mar 2026 20:31:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessepartner.it/?p=3363</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 12.03.2026, Nr. 5582, hat der Kassationsgerichtshof zur Nachrangigkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zugunsten der Gesellschaft (Art. 2467 c.c.) erneut klargestellt, dass: unter den Begriff der „Finanzierung“ im vorliegenden Zusammenhang auch die Bestellung dinglicher Sicherheiten oder – wie im konkreten Fall – persönlicher Sicherheiten fällt (vgl. Cass. Nr. 30054/2023); das Vorliegen der gesetzlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/nachrangigkeit-begriff-der-finanzierung-pruefung-der-voraussetzungen-massgeblicher-zeitpunkt-cass-12-03-2026-nr-5582/">Nachrangigkeit – Begriff der Finanzierung – Prüfung der Voraussetzungen – Maßgeblicher Zeitpunkt (Cass., 12.03.2026, Nr. 5582)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="48" data-end="180">
<p data-start="182" data-end="392">Mit Beschluss vom <strong data-start="200" data-end="224">12.03.2026, Nr. 5582</strong>, hat der Kassationsgerichtshof zur <strong data-start="260" data-end="365">Nachrangigkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zugunsten der Gesellschaft (Art. 2467 c.c.)</strong> erneut klargestellt, dass:</p>
<ul data-start="394" data-end="840">
<li data-section-id="6qgfkd" data-start="394" data-end="603">
<p data-start="396" data-end="603">unter den Begriff der „Finanzierung“ im vorliegenden Zusammenhang auch <strong data-start="467" data-end="566">die Bestellung dinglicher Sicherheiten oder – wie im konkreten Fall – persönlicher Sicherheiten</strong> fällt (vgl. Cass. Nr. 30054/2023);</p>
</li>
<li data-section-id="1t43jcw" data-start="604" data-end="840">
<p data-start="606" data-end="840">das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachrangigkeit <strong data-start="676" data-end="797">sowohl im Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung als auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs</strong> zu beurteilen ist (vgl. Cass. 15196/2024).</p>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<hr data-start="1084" data-end="1087" />
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/nachrangigkeit-begriff-der-finanzierung-pruefung-der-voraussetzungen-massgeblicher-zeitpunkt-cass-12-03-2026-nr-5582/">Nachrangigkeit – Begriff der Finanzierung – Prüfung der Voraussetzungen – Maßgeblicher Zeitpunkt (Cass., 12.03.2026, Nr. 5582)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mindestbeteiligung von 5 % oder 500.000,00 Euro  –  Club Deals</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/mindestbeteiligung-von-5-oder-500-00000-euro-club-deals/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 Feb 2026 19:59:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessepartner.it/?p=3355</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Tagesordnungspunkt vom 29.12.2025 Nr. 9/2750/168 hat die Regierung verpflichtet, die Zweckmäßigkeit zu prüfen, alle Initiativen zu ergreifen, die darauf abzielen, auch auf dem Verwaltungsweg klarzustellen, dass Club-Deal-Transaktionen, die durch die Gründung einer Zweckgesellschaft durchgeführt werden, keine Transaktionen darstellen, die darauf abzielen, gesetzliche Verpflichtungen oder Verbote zu umgehen, und daher keinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs g  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/mindestbeteiligung-von-5-oder-500-00000-euro-club-deals/">Mindestbeteiligung von 5 % oder 500.000,00 Euro  –  Club Deals</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="207" data-end="726">Der Tagesordnungspunkt vom 29.12.2025 Nr. 9/2750/168 hat die Regierung verpflichtet, die Zweckmäßigkeit zu prüfen, alle Initiativen zu ergreifen, die darauf abzielen, auch auf dem Verwaltungsweg klarzustellen, dass Club-Deal-Transaktionen, die durch die Gründung einer Zweckgesellschaft durchgeführt werden, keine Transaktionen darstellen, die darauf abzielen, gesetzliche Verpflichtungen oder Verbote zu umgehen, und daher keinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs g darstellen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/mindestbeteiligung-von-5-oder-500-00000-euro-club-deals/">Mindestbeteiligung von 5 % oder 500.000,00 Euro  –  Club Deals</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verrechnung ausländischer Steuern auf Dividenden (C.G.T. I Como, Urteil vom 4.11.2025 Nr. 297/1/25)</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/verrechnung-auslaendischer-steuern-auf-dividenden-c-g-t-i-como-urteil-vom-4-11-2025-nr-297-1-25/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 21:27:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.hessepartner.it/?p=3347</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Urteil der C.G.T. I Como vom 4.11.2025 Nr. 297/1/25 hat den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Grundsatz bestätigt (Cass. 1.9.2022 Nr. 25698; Cass. 16.4.2024 Nr. 10204), wonach die von in Italien ansässigen natürlichen Personen im Ausland auf Dividenden gezahlten Steuern, die in Italien mit einer Abgeltungssteuer oder Ersatzsteuer besteuert werden, von diesen Steuern abgezogen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.hessepartner.it/verrechnung-auslaendischer-steuern-auf-dividenden-c-g-t-i-como-urteil-vom-4-11-2025-nr-297-1-25/">Verrechnung ausländischer Steuern auf Dividenden (C.G.T. I Como, Urteil vom 4.11.2025 Nr. 297/1/25)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.hessepartner.it"></a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><br data-start="120" data-end="123" />Das Urteil der C.G.T. I Como vom 4.11.2025 Nr. 297/1/25 hat den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Grundsatz bestätigt (Cass. 1.9.2022 Nr. 25698; Cass. 16.4.2024 Nr. 10204), wonach die von in Italien ansässigen natürlichen Personen im Ausland auf Dividenden gezahlten Steuern, die in Italien mit einer Abgeltungssteuer oder Ersatzsteuer besteuert werden, von diesen Steuern abgezogen oder in Italien zur Rückerstattung beantragt werden können.<br data-start="588" data-end="591" />Der von den Richtern in Como geprüfte Sachverhalt bezieht sich auf die Beziehungen zur Schweiz, deren Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht.</p>
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		<title>Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter &#8211; nicht Geschäftsführende Gesellschafter &#8211;  von italienischen GMBH&#8217;s</title>
		<link>https://www.hessepartner.it/gesamtschuldnerische-haftung-der-gesellschafter-nicht-geschaeftsfuehrende-gesellschafter-von-italienischen-gmbhs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Georg Hesse]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 25 Jan 2026 18:38:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 1358/2026 klargestellt, dass gemäß Art. 2476 Abs. 8 italienisches Zivilgesetzbuch (c.c.) ein nicht geschäftsführender Gesellschafter einer S.r.l. nicht bereits aufgrund seiner Stellung als „Eigentümer“ der Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit dem Geschäftsführer für jedes Fehlverhalten („mala gestio“) haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht vielmehr nur bei Verhaltensweisen, die gleichzeitig: als Geschäftsführungs-/Verwaltungshandlungen („gestorie“)  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="70" data-end="623"><br data-start="167" data-end="170" />Der Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 1358/2026 klargestellt, dass gemäß Art. 2476 Abs. 8 italienisches Zivilgesetzbuch (c.c.) ein nicht geschäftsführender Gesellschafter einer S.r.l. nicht bereits aufgrund seiner Stellung als „Eigentümer“ der Gesellschaft gesamtschuldnerisch mit dem Geschäftsführer für jedes Fehlverhalten („mala gestio“) haftet. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht vielmehr nur bei Verhaltensweisen, die gleichzeitig:</p>
<ul data-start="625" data-end="875">
<li data-start="625" data-end="717">
<p data-start="627" data-end="717">als <strong data-start="631" data-end="675">Geschäftsführungs-/Verwaltungshandlungen</strong> („gestorie“) zu qualifizieren sind; und</p>
</li>
<li data-start="718" data-end="875">
<p data-start="720" data-end="875">die Geschäftsführer bei der beschlossenen und umgesetzten Geschäftsführungsmaßnahme <strong data-start="804" data-end="820">beeinflussen</strong>, welche sich anschließend als schädigend erwiesen hat.</p>
</li>
</ul>
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