Einbringung von Immobilien als Sacheinlage – Gegenleistung – Beteiligungen – Emissionswert (Europäischer Gerichtshof vom 8.5.2024, Rechtssache C-241/23)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.5.2024 in der Rechtssache C-241/23 ist die Steuerbemessungsgrundlage für die Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft auf der Grundlage des Emissionswerts der Beteiligungen zu bestimmen, wenn die einbringende und die übernehmende Gesellschaft vereinbart haben, dass die Gegenleistung für die Einbringung der vorgenannte Wert sein soll.