Für Beherbergungsbetriebe steht ein Steuerguthaben von 65% der getätigten Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag des Guthabens von Euro 200.000 für die Sanierung und Verbesserung für die Jahre 2020 und 2021 zu. Da die genauen Ausgaben im Dekret noch nicht angeführt sind, geht man derzeit davon aus, dass diese dieselben wie vom Ursprungsdekret sind:
- Bauliche Umbau- und Sanierungsarbeiten, außerordentliche Instanthaltungsarbeiten, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten;
- Arbeiten zur Erhöhung der energetischen Effizienz;
- Arbeiten zum Abbau von architektonischen Barrieren;
- Ankauf von Möbeln im Zusammenhang mit Umbau- bzw. Sanierungsarbeiten.