Der Notariatsausschuss der drei Venetien stellt in seinen jüngsten Leitsätzen klar, dass Stimmenthaltungen sowohl in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) als auch in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den Gegenstimmen gleichzustellen sind.
Folglich sind Stimmenthaltungen als nicht zustimmende Stimmen bei der Ermittlung der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit zu berücksichtigen.