Beratung von Mandanten mit Sitz im Ausland, welche in Italien gewerblich tätig sind oder als Privatpersonen Einkommen oder Besitz in Italien haben:

Unterstützung bei der Wahl der Rechtsform, Definition der Gesellschafterstruktur, Erstellung von Gründungsverträgen, auch in Abstimmung mit der Muttergesellschaft, Abwicklung von Tochterunternehmen.

Unterstützung beim Aufbau von Betriebsstätten, steuerliche Anmeldung in Italien, Abwicklung von Betriebsstätten, Übernahme des Meldewesens gegenüber öffentlichen Ämtern.

Die italienische Gesellschaft mit beschränkter Haftung („società a responsabilità limitata“ – „S.r.l.“) ist die häufigste Gesellschaftsform in Italien und die Gründung kann wie folgt zusammengefasst werden.

  1. Gründung

Die Gründung einer italienischen GmbH erfolgt vor dem italienischen Notar durch die Gesellschafter oder durch Spezialbevollmächtigte. Die Gründung durch Spezialbevollmächtigte ist eine in der Praxis häufig gewählt Form um ausländischen Unternehmern eine Reise nach Italien eigens für die Gründung zu ersparen. Dabei kann dieselbe Person auch mehrere Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbotes vertreten.

  1. Stammkapital

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital für die Gründung einer „ordentlichen S.r.l.“ beträgt Euro 10.000, wovon mindestens 25 % bei der Gründung bei zwei oder mehreren Gesellschaftern und  100 % bei einem einzigen Gesellschafter eingezahlt sein müssen.

Weitere Einzahlungen der Gesellschafter nach der Gründung können relativ unbürokratisch über Kapitaleinlagen oder Gesellschafterdarlehen erfolgen.

  1. Gesellschafter einer italienischen GmbH

Gesellschafter einer italienischen GmbH können natürliche und juristische Personen sein.

Es ist auch ein einziger Gesellschafter zugelassen. Der Status des einzigen Gesellschaftes muss im Handelsregister veröffentlich werden und auf allen Geschäftsunterlagen mit Außenwirkung aufscheinen.

Wenn die italienische GMBH von einer Gesellschaft mehrheitlich gehalten wird, ist der Zustand der Beherrschung ebenso zu veröffentlichen und aufzuzeigen.

  1. Verwaltung/Geschäftsführung

In Italien können sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz, Geschäftsführer sein, welche nicht Gesellschafter sein müssen.

Die Verwaltung einer Italienischen GMBH kann einem Alleinverwalter, mehreren Einzelverwaltern oder einem Verwaltungsrat anvertraut werden.

Bei einem Verwaltungsrat können einige Mitglieder des Verwaltungsrates mit den Befugnissen für die Geschäftsführung ausgestattet werden.

  1. Genehmigungspflichtige Geschäfte durch die Gesellschafter

In Italien ist es möglich, genehmigungspflichtige Geschäfte durch die Gesellschafter in die Satzung der italienischen GmbH aufzunehmen.

  1. Geschäftsanteile einer italienischen GmbH

Die Geschäftsanteile einer Italienischen GMBH sind, vorbehaltlich gegenteiligen Bestimmungen der Gesellschaftersatzungen, unter Lebenden und im Erbwege, frei übertragbar. Wenn die Übertragung im Erbwege unterbunden wird, steht den Erben des verstorbenen Gesellschafters die Auszahlung des Geschäftsanteils zu.

  1. Dauer

Die Dauer der Gesellschaft kann befristet oder unbefristet sein. Bei unbefristeter Dauer steht den Gesellschaftern ein Austrittsrecht zu.

  1. Sitz der Gesellschaft in Südtirol – Domizilierung

Wenn der Rechtsitz der Gesellschaft in Südtirol (Provinz Bozen) liegt, können die Gründung und die Jahresabschlüsse ausschließlich in deutscher Sprache oder zweisprachig deutsch italienisch erfolgen (in Südtirol ist Deutsch als Amtssprache anerkannt). Es ist auch möglich für eine Gesellschaft mit Tätigkeit außerdem Südtirols in Südtirol den Rechtssitz und am Tätigkeitsort außerhalb Südtirols einen operativen Sitz einzurichten (um eben die genannten sprachlichen Vorteile in Anspruch zu nehmen). In unserer Kanzlei sind eine Reihe von ausländischen Gesellschaften domiziliert.

  1. Zeitrahmen für die Gründung

Für die Gründung sollte man mindestens 2 – 3 Wochen einplanen: in der Regel 1 – 2 Wochen für die Sammlung / Vorbereitung aller notwendigen Unterlagen und 1 – 2 Wochen für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ab der notariellen Gründung.

  1. Gründungskosten einer GmbH in Italien

Die Beratungskosten für die Gründung eine GMBH belaufen sich, je nach Komplexität des Gründungsvertrages und der Gesellschaftersatzungen auf Euro 3.000 – 5.000. Dazu kommen Notarkosten von ca. Euro 2.500 für die Gründung einer GMBH mit einem Stammkapital von Euro 10.000 (mit zunehmendem Stammkapital steigen diese Kosten).

Umsatzsteuerliche Registrierung in Italien: Erstellung des Antrages an das zuständige Finanzamt von Pescara, Übersetzung der ausländischen Unterlagen, Abstimmung mit dem Finanzamt.

Vertiefung/Studium, gegebenenfalls auch in Abstimmung mit der italienischen und ausländischen Finanzverwaltung und mit ausländischen Steuerberatern, von komplexen steuerlichen Sachverhalten.

Für Mandanten, welche beabsichtigen im Ausland aktiv zu sein, verfügen wir – vor allem im deutschsprachigen Ausland – über ein flächendeckendes Netzwerk an Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Wir stehen im ständigen Austausch mit verschiedenen Außenhandelskammern. Außerdem sind wir Mitglieder der internationalen Vereinigung von Rechtsanwälten und Steuerberatern ARS LEGIS International, www.arslegis.de. Ars Legis International ist ein globales Netzwerk von mehr als 50 unabhängigen Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Vertiefung/Studium, in Abstimmung mit  dem ausländischen Unternehmen und Steuerberatern, von Umsatzsteuerthematiken.

Aufbereitung der Finanzbuchhaltung,  der Jahresabschlüsse und von unterjährlichen Abschlüssen nach den Vorgaben des ausländischen Mutterhauses.

Durch unser Netzwerk können wir Sie bei der Auswahl nach angemessenen Standorten für Ihr Unternehmen, Banken- und Leasinggesellschaften, Geschäftsführern, usw. unterstützen.

Wir können Sie die gesamte steuerliche Betreuung Ihres Unternehmens in Italien, mit Führung der Buchhaltung, laufende Steuerberatung und Jahresabschlüsse, auch in zweisprachiger Form Deutsch / Italienisch, übernehmen.

NEWS VERÖFFENTLICHUNGEN

Gesellschaftsverflechtung – Erheblicher Einfluss – Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisse – Unternehmensgruppe

April 26th, 2026|0 Kommentare

Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2026 Nr. 9260 entschieden, dass eine externe gesellschaftsrechtliche Verflechtung die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines erheblichen Einflusses einer Gesellschaft auf die strategischen Gesellschafterentscheidungen einer anderen Gesellschaft erfordert. Ein solcher [...]

Beratungskosten, die von der Muttergesellschaft weiterbelastet werden – Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen (Cass. 21.04.2026 Nr. 10456)

April 26th, 2026|0 Kommentare

Die Entscheidung vom 21.04.2026 Nr. 10456 befasst sich mit der betrieblichen Veranlassung gemäß Art. 109 TUIR sowie der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beratungsleistungen, die von der Muttergesellschaft im Rahmen von konzerninternen „Servicevereinbarungen“ auf Basis privatschriftlicher Verträge [...]

Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit – Unternehmen, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten – Nichtvorliegen (Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1.4.2026, Nr. 97)

April 6th, 2026|0 Kommentare

Nach der Auskunft der Agenzia delle Entrate vom 1. April 2026, Nr. 97, erfüllt der Verkauf von Beteiligungen an Gesellschaften, die Anlagen zur Stromerzeugung errichten, nicht die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. [...]

Voraussetzung für die Anwendung der PEX Regelung bei der Veräußerung von Beteiligungen – Vorbereitungshandlungen für die Errichtung einer Immobilie notwendig (Cass. 23.03.2026 Nr. 6732)

März 29th, 2026|0 Kommentare

Der Oberste Gerichtshof befasst sich mit dem Vorliegen der Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Sinne der PEX-Regelung im Hinblick auf eine Gesellschaft, die ein Projekt zur Aufwertung eines Immobilienkomplexes einer ehemaligen Gießerei begonnen hat. Es [...]

Einbringung eines Unternehmens – Fortführung der Besitzdauer des eingebrachten Unternehmens – Erwerbsdatum der einzelnen Wirtschaftsgüter

März 21st, 2026|0 Kommentare

Bei der Bestimmung der Besitzdauer der im Zuge einer Unternehmenseinbringung gemäß Art. 176 des TUIR erhaltenen Beteiligungen ist der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem das Unternehmen oder der Betriebsteil als wirtschaftliche Einheit gehalten wurde. Das [...]

Nachrangigkeit – Begriff der Finanzierung – Prüfung der Voraussetzungen – Maßgeblicher Zeitpunkt (Cass., 12.03.2026, Nr. 5582)

März 14th, 2026|0 Kommentare

Mit Beschluss vom 12.03.2026, Nr. 5582, hat der Kassationsgerichtshof zur Nachrangigkeit der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen zugunsten der Gesellschaft (Art. 2467 c.c.) erneut klargestellt, dass: unter den Begriff der „Finanzierung“ im vorliegenden Zusammenhang auch die Bestellung [...]