In der Antwort auf die Vorabanfrage Nr. 59/2025 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Verzicht von Gesellschaftern, die natürliche Personen sind, auf bereits beschlossene Dividenden als juristische Vereinnahmung gilt und somit die Quellensteuer gemäß Art. 27 des DPR 600/73 anzuwenden ist.