Mit der Antwort Nr. 359 vom 20. Mai 2021 hat die Finanzverwaltung auf eine Vorabanfrage klargestellt, dass nicht ansässige Unternehmen, welche in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, Anspruch auf die Rückerstattung gemäß Artikel 38-bis2 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 633/72 („EU Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren“) haben, auch wenn diese in Italien einen Steuervertreter bestellt haben oder in Italien direkt identifiziert sind.