Auch heuer kann die erste Gesellschafterversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 innerhalb der verlängerten Frist von 180 Tagen (Normalfrist 120 Tage) nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden.
Es sind wie im Vorjahr auch heuer „rein virtuelle Gesellschafterversammlungen“ zugelassen.