Bis zum 30.6.2021 ist es möglich, die Anschaffungswerte von Grundstücken und nicht börsennotierten Beteiligungen durch die Abführung einer Ersatzsteuer von 11% einkommenssteuerlich, für die Beteiligungen u.a. unter folgenden Bedingungen, aufzuwerten:
– die Beteiligungen werden nicht als Betriebsvermögen gehalten;
– die Beteiligungen werden nicht an geregelten Märkten gehandelt;
– die Beteiligungen müssen ab dem 1. Januar 2021 gehalten werden.