Gesellschaften, welche im Jahr 2020 eine Verschmelzung, Spaltung oder eine Betriebseinbringung vollzogen haben, können bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen den „Steuerbonus für Zusammenschlüsse“ in Anspruch nehmen, d.h. sie haben Anspruch auf die kostenlose steuerliche Anerkennung der höheren Buchwerte, welche sich in Folge dieser außerordentlichen gesellschaftsrechtlichen Operationen ergeben haben und haben diese in der Einkommensteuererklärung für 2020 (Unico 2021) anzugeben.