Nach dem derzeitigen Rechtsrahmen unterliegen ausländische Personengesellschaften grundsätzlich der Körperschaftssteuer IRES; die von ihnen an in Italien ansässige Gesellschafter gezahlten Einkünfte werden folglich erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Dividenden besteuert.

Um die Doppelbesteuerung zu verringern, die zunächst im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (der die Anteilseigner einer transparenten Besteuerung unterwirft) und dann in Italien (das die Ausschüttungen besteuert) entsteht, muss der Bruttogewinn abzüglich der vom Anteilseigner im Ausland gezahlten Steuern als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden.