Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensführung, am Kapital und am Gewinn, das am 14.05.2025 vom Senat endgültig verabschiedet wurde, steht kurz vor der Veröffentlichung im Amtsblatt.
In Umsetzung von Art. 46 der italienischen Verfassung regelt das Gesetz vier Formen der Beteiligung von Arbeitnehmern:
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an der Unternehmensführung,
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wirtschaftlich und finanziell,
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organisatorisch,
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konsultativ.
Im Rahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Beteiligung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
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Für das Jahr 2025 wird der Höchstbetrag der Gewinnbeteiligung, der der Ersatzsteuer gemäß Art. 1 Abs. 182 des Gesetzes 208/2015 unterliegt, auf 5.000 Euro erhöht, sofern der Anteil des ausgeschütteten Unternehmensgewinns an die Arbeitnehmer mindestens 10 % beträgt und dies im Rahmen von betrieblichen oder territorialen Kollektivverträgen gemäß Art. 51 des Gesetzesdekrets 81/2015 erfolgt;
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Es besteht die Möglichkeit von finanziellen Beteiligungsplänen für Arbeitnehmer. Diese können neben den bereits im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Beteiligungsinstrumenten (Art. 2349, 2357, 2358 und Art. 2441, Abs. 8) auch die Zuteilung von Aktien anstelle von Leistungsprämien vorsehen. Für das Jahr 2025 sind Dividenden aus solchen Aktien bis zu einem Betrag von 1.500 Euro jährlich zu 50 % von der Einkommensteuer befreit.