Die italienische Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate) hat mit Antwort vom 13. Mai 2025 Nr. 129 klargestellt, dass Entgelte aus der Veräußerung des reinen Erbbaurechts als sonstige Einkünfte gelten und nicht mehr der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen unterliegen.