Die so genannte Dienstleistungsbetriebsstätte ist eine besondere Art von Betriebsstätte, die nicht die typischen Merkmale einer körperlichen und projektbezogenen Betriebsstätte aufweist (dazu gehört z. B. das Erfordernis eines festen Standorts im Hoheitsgebiet des anderen Staates). Obwohl das nationale Recht diese Einrichtung nicht kennt, sehen mehrere von Italien geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel über die Betriebsstätte von Dienstleistungen vor. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit sich mit dieser nicht spiegelbildlichen Situation zu befassen, um zu verstehen, wann Italien (als Wohnsitzstaat) angehalten ist, ein Steuerguthaben für möglicherweise im Ausland erhobene Steuern auf erbrachte Dienstleistungen zu gewähren und wann Italien im umgekehrten Fall berechtigt ist, Steuern für in seinem Hoheitsgebiet erbrachte Dienstleistungen zu erheben.