Dividenden, die von italienischen Tochtergesellschaften an ihre schweizerischen Muttergesellschaften gezahlt werden, sind gemäß Artikel 27 D.P.R.  600/73 von der Quellensteuer befreit, wenn

– die Muttergesellschaft direkt mindestens 25% des Kapitals der Tochtergesellschaft hält;

– die Beteiligung für mindestens zwei Jahre gehalten wird.

In Bezug auf die Mindestbeteiligungsdauer wurde in der Antwort auf die Vorabanfrage Nr. 537 vom 6.8.2021 klargestellt, dass diese für Unternehmen, die sich an die Regelung der kollaborativen Compliance gemäß Art. 3 ff. des Gesetzesdekrets 128/2015 halten, entfallen kann.