Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 23557 vom 3.9.2024 entschieden, dass bei „geschlossenen“ Aktiengesellschaften die eigenen Aktien, für die das Stimmrecht ausgesetzt ist, sowohl für das konstitutive Quorum als auch für das Beschlussquorum zu berücksichtigen sind.

In „offenen Aktiengesellschaften “ hingegen werden die eigenen Aktien bei der Berechnung des konstitutiven Quorums berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des Beschlussquorums (siehe Cass. Nr. 23950/2018).