Bei der einkommenssteuerlich neutralen Einbringung eines Betriebes und der anschließenden Übertragung der Beteiligungen im Rahmen der so genannten Beteiligungsbefreiung „PEX“ kommt die Vermutung der Steuerumgehung nicht zur Anwendung. Für die notwendige Haltefrist der Beteiligungen wird die Haltefrist des Betriebes durch den Einbringer angerechnet.