In einer Antwort auf eine Vorabanfrage äußert sich Finanzverwaltung zu den Auswirkungen des Eingreifens der italienischen Betriebsstätte eines nicht ansässigen Unternehmens im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwischen diesem und seinem italienischen mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber. Wenn sich die italienische Betriebsstätte an der Lieferung beteiligt, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass diese Betriebsstätte gegenüber der veräußernden Muttergesellschaft einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat. In der Folge erbringt die italienische Betriebsstätte eine in Italien mehrwertsteuerpflichtige Inlandslieferung an den finalen Kunden.