Einbringung / Einlage von Beteiligungen in Holding Gesellschaften
Auf steuerlicher Ebene wird die Einbringung von Beteiligungen durch Artikel 175 des Einkommenssteuergesetzes (TUIR) geregelt, der die Grenzen dieser Einbringung festlegt und die beiden unterschiedlichen Besteuerungsregelungen dem nachfolgenden Artikel 176 überlässt:
(a) Ordentliche Besteuerung
- b) Steuerneutralität
Im Folgenden werden die wichtigsten Voraussetzungen für die Steuerneutralität genannt:
- Unabdingbar ist, dass die übernehmende Gesellschaft im Falle einer Einbringung von Beteiligungen die Kontrolle über die Betriebsgesellschaften, die Gegenstand der Einbringung sind, erwirbt. Dies bedeutet, dass die Holdinggesellschaft nach der Einbringung über eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 2359 des Zivilgesetzbuches verfügen muss, d.h. über die Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung ausübbaren Stimmen.
- Außerdem muß die Beteiligung, die Gegenstand der Einbringung ist, im Finanzanlagevermögen der Holdinggesellschaft bilanziert werden, was bedeutet, daß diese Beteiligungen nicht zum sofortigen Verkauf, sondern zur langfristigen Anlage gehalten werden dürfen.