Mit der Replik Nr. 194 vom 8. Oktober 2024 hat die Italienische Finanzverwaltung eine Klarstellung zum Thema der Übertragung eines in einem italienischen Lagerhaus befindlichen Warenbestands zwischen ausländischen Gesellschaften aus Nicht-EU-Ländern im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung erteilt.

Wenn im Rahmen einer Übertragung eines Geschäftszweigs zwischen Nicht-EU-Gesellschaften, die keine Betriebsstätte in Italien haben, sondern nur für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert sind, Vorräte übertragen werden, die sich in Italien befinden, muss diese Transaktion als eigenständige Lieferung von Waren betrachtet werden, die in Italien gebietsrelevant ist und daher der Mehrwertsteuer unterliegt.

Es ist daher nicht möglich, eine solche Übertragung als Teil einer im Ausland stattgefundenen Übertragung eines Geschäftszweigs zu betrachten, die gemäß Artikel 2 c. 3 Buchstabe b und/oder Buchstabe f Präsidialdekret 633/72 von der Mehrwertsteuer ausgenommen wäre.