Die Agenzia delle Entrate vertritt in ihrer Auslegung Nr. 317 vom 8.5.2023 auf eine Vorab Anfrage die Auffassung, dass eine Unternehmensabspaltung, deren Begünstigter der einzige Gesellschafter der abgespaltenen Gesellschaft ist, nicht dem Rechtsmissbrauch gemäß Artikel 10-bis des Gesetzes Nr. 212/2000 unterliegt.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Umstrukturierung einer Gruppe durch die Teilspaltung einer Gesellschaft (Alfa) zugunsten des einzigen Gesellschafters (Gesellschaft Zeta), bei der die gesamte Beteiligung der abgespaltenen Gesellschaft an der Gesellschaft Beta auf den Begünstigten (Zeta) übertragen wird.

Im Wesentlichen geht die Beteiligung an Beta in die unmittelbare Kontrolle der Muttergesellschaft über.