Die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen gilt für Übertragungen von:
– Einzelunternehmen, sofern die Begünstigten sie mindestens fünf Jahre lang weiterbetreiben;
– Beteiligungen an Personengesellschaften, sofern die Begünstigten sie noch 5 Jahre lang besitzen;
– Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sofern Begünstigten die Beherrschung erlangen und dass Unternehmen für 5 Jahre weiterbetreiben.
Rechtsprechung und Doktrin sind in Anlehnung an ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2020 der Meinung, dass in folgenden Fällen die Befreiung nicht angewandt werden kann:
– wenn 100 % der Anteile einer Holdinggesellschaft übertragen werden, die ihrerseits nur eine Minderheitsbeteiligung an der Betriebsgesellschaft hält (Antwort 552/2021 der Agenzia delle Entrate)
– auf die Schenkung des 85%igen Anteils der Kommanditisten an einer KG, wenn der Gesellschaftsvertrag die Verwaltungsbefugnisse in den Händen der Komplementäre belässt (Agenzia Entrate Antwort Nr. 185/2023)
– für die Schenkung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit ausüben (Cass. 6082/2023).