Im Fall von Gesellschaften, die die Option der Branch Exemption (BEX) ausüben und ihren steuerlichen Sitz ins Ausland verlegen, ist der auf die ausländische Betriebsstätte entfallende Veräußerungsgewinn nicht für Zwecke der Exit Tax relevant (Antwort der italienischen Finanzverwaltung vom 8. Juli 2025, Nr. 185).