Der Verzicht auf Dividenden durch Privatpersonen, die keine Unternehmer sind, führt bei der beteiligten Gesellschaft nicht zu einem steuerpflichtigen außerordentlichen Ertrag, da die Forderung der Gesellschafter dem Nennwert der Dividenden entspricht. Da die Dividenden jedoch bereits beschlossen wurden, gelten sie als den Gesellschaftern zugeflossen und unterliegen daher der Quellensteuer in Höhe von 26 % (Antwort der Agenzia delle Entrate vom 8. Juli 2025, Nr. 182).