Der Vorsteuerabzug wird bei Holdinggesellschaften vielfach von der Finanzverwaltung in Frage gestellt.

Ein Steuergericht in Mailand stellte kürzlich fest, dass die Vorsteuer für Vorlauftätigkeiten (vor allem für Beratungsaufwand) abzugsfähig ist. Man verweist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des EU Gerichtshofs, welche den Vorsteuerabzug zulässt.