Der Oberste Gerichtshof (Urteile 30.6.2021 Nr. 18370) hat entschieden, dass die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, das laut Finanzverwaltung aus nicht besteuerten Gewinnen stammt, obwohl es in zu einem Zeitpunkt gewährt wurde welcher bereits verjährt ist, von der Finanzverwaltung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung beanstandet werden kann.