Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 228/2021 (das so genannte „Milleproroghe“-Gesetzesdekret) können Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen bis zum 31. Juli 2022 „auf Distanz“ abgehalten werden, unabhängig davon, was die jeweiligen Satzungen vorsehen.

Es besteht die Möglichkeit die Stimmabgabe auf elektronischem Wege oder auf dem Korrespondenzweg und die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung über Telekommunikationsmittel vorsehen, auch in Abweichung zu den Bestimmungen der Satzung, ohne dass der Vorsitzende und der Schriftführer am selben Ort anwesend sein müssen.