Es wird der Fall der Einbringung eines Unternehmens analysiert, auf die die Veräußerung der erhaltenen Beteiligung folgt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Auslegungsfrage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung (Participation Exemption, PEX) gemäß den Buchstaben a) und b) von Absatz 1 des Art. 87 TUIR erfüllt sind – namentlich die Haltefrist und die Bilanzierung als Finanzanlage –, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass einerseits Beteiligungen bestehen, die bei der Gründung der übernehmenden Gesellschaft erworben wurden, und andererseits Beteiligungen, die im Zuge der Einbringung des Unternehmens erhalten bzw. erworben wurden.
Einer noch unveröffentlichten Antwort auf ein Auskunftsersuchen (interpello) zufolge ist zwischen den Beteiligungen, die aus der Gründung der Gesellschaft stammen, und denjenigen, die infolge der Unternehmenseinbringung erhalten wurden, zu unterscheiden. In diesem Fall wäre der realisierte Veräußerungsgewinn auf die verschiedenen Beteiligungsquoten mit unterschiedlicher Haltedauer aufzuteilen, um die Steuerbefreiung nur auf den Veräußerungsgewinn anzuwenden, der auf die Quote entfällt, bei der die Voraussetzungen der Participation Exemption vorliegen.
Mit anderen Worten: Die Steuerbefreiungsregelung käme nach einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zur Anwendung, bei dem die Zurechnung des Veräußerungsgewinns zu den beiden Beteiligungsquoten auf der Grundlage des Verhältnisses des jeweiligen Werts jeder Quote zum Gesamtwert der Beteiligungsquoten am Vermögen der veräußerten beteiligten Gesellschaft bestimmt wird.