Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil vom 13.04.2026 Nr. 9260 entschieden, dass eine externe gesellschaftsrechtliche Verflechtung die Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines erheblichen Einflusses einer Gesellschaft auf die strategischen Gesellschafterentscheidungen einer anderen Gesellschaft erfordert. Ein solcher Einfluss kann nicht allein aus Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnissen zwischen Personen abgeleitet werden, die an unterschiedlichen Gesellschaften beteiligt sind.
Die Feststellung einer solchen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung begründet zudem keine Vermutung im Sinne von Art. 2497-sexies ZGB hinsichtlich des Bestehens einer Unternehmensgruppe. Hierfür ist vielmehr ein strenger Nachweis der Ausübung von Leitung und Koordination durch die Muttergesellschaft erforderlich.