Die bei der Handelskammer eingetragenen Unternehmen in Gesellschafterform und Einzelunternehmen müssen ihr digitales Domizil (zertifizierte E-Mail-Adresse-PEC-Adresse) bei der Handelskammer eintragen. Sollte die entsprechende Mitteilung nicht bei der Handelskammer gemeldet wird, erfolgt eine Zuweisung von Amts wegen einer neuen und anderen PEC-Adresse sowie die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 2630 des Zivilgesetzbuches, in doppelter Höhe, für Gesellschaften (d.h. von 206,00 bis 2.064,00 Euro), bzw. gemäß Artikel 2194 des Zivilgesetzbuches, in dreifacher Höhe, für Einzelunternehmen (d.h. von 30,00 bis 1548,00 Euro).
Bitte teilen Sie uns umgehend eine eventuelle Änderung Ihrer PEC-Adresse für die Mitteilung bei der Handelskammer mit.