Für die Inanspruchnahme des Steuerguthabens für Investitionen in Sachanlagen „Industrie 4.0“, in immaterielle Anlagegüter 4.0 und in die restlichen Anlagegüter muss auf den Rechnungen ein Verweis auf die Gesetzesbestimmung der Förderung angeführt werden, wie zum Beispiel: geförderter Gegenstand laut Art. 1 Abs. 185 Ges. Nr. 160/2019“.

Für Investitionen „Industrie 4.0“ ist zusätzlich noch ein technischer Bericht (in der Vergangenheit war ein eidesstattlicher Bericht notwendig) über die Eigenschaften und die Vernetzung mit dem betriebsinternen ERP-System notwendig (für Investitionen unter Euro 300.000 genügt eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters).

Sollte auf bereits erhaltenen Eingangsrechnungen der Verweis auf die Gesetzesbestimmung nicht angeführt worden sein, bitten wir Sie diesen handschriftlich zu ergänzen.