MwSt-Satz für Take-away
Für die Abgabe von fertigen Gerichten und Mahlzeiten, die gekocht, gebraten, frittiert oder anderweitig zubereitet sind und für den sofortigen Verzehr, die Mitnahme oder die Hauszustellung bestimmt sind, gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 10%. Bei den Getränken hat man den jeweiligen MwSt.-Satz des betreffenden Gegenstandes anzuwenden – in der Regel 22%.