Gemäß der AIDC-Verhaltensregel Nr. 225 ist die Quellensteuer auf Zinsen, die an in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gezahlt werden, abzüglich der direkt mit der Finanzierung zusammenhängenden Aufwendungen des Darlehensgebers abzuziehen (z. B. Aufwendungen für Rechtsberatung, Nachforschungen über die Zuverlässigkeit des Darlehensgebers, finanzielle Aufwendungen für die Beschaffung der Mittel zur Bereitstellung der Finanzierung).
Es ist daher möglich, die Differenz zurückzufordern, wenn die Quellensteuern auf den Bruttobetrag angewandt wurden.