Mit dem Entwurf eines Gesetzesdekrets zur Umsetzung von Artikel 3 des Gesetzes 111/2023 über die internationale Besteuerung werden die Bestimmungen über die steuerliche Ansässigkeit von Unternehmen grundlegend überarbeitet.

Die neuen Vorschriften lassen das einzige Kriterium des eingetragenen Rechtssitzes bestehen und führen zwei neue Parameter ein:

– Ausübung der ordentlichen Geschäftstätigkeit;

– Ausübung des Tagesgeschäftes.