Während eine Warenlieferung im Allgemeinen einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz darstellt, ist der Verkauf eines Unternehmens (Betriebes) kein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz und unterliegt den Registergebühren (welche – im Unterschied zur Mehrwertsteuer – keinen Durchlaufposten darstellen und als Zusatzkosten zum Kauf des Unternehmens zu betrachten sind).

Dies führt in Praxis dazu, dass Betriebsübertragungen (auch in mehreren Tranchen) als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz dargestellt werden, was aber nicht zulässig ist und zur einer Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer führt.