Im Hinblick auf die Abspaltung („scissione mediante scorporo“) gemäß Art. 2506.1 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice civile) auf eine bereits bestehende begünstigte Gesellschaft, bei der Vermögenswerte übertragen werden, die weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb darstellen, sowie Beteiligungen, welche die „objektiven“ Voraussetzungen der Participation Exemption hinsichtlich Ansässigkeit und/oder gewerblicher Tätigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. c) und d) TUIR erfüllen, sieht Art. 173 Abs. 15-ter.1 Satz 2 TUIR eine Verlängerung der maßgeblichen Haltedauer („Holding Period“) vor.

Diese Regelung betrifft eine etwaige spätere Veräußerung der Beteiligung an der bereits bestehenden begünstigten Gesellschaft durch die abgespaltene Gesellschaft, welche diese Beteiligung als Gegenleistung für die zu ihren Gunsten vorgenommene Abspaltung erhalten hat.

Für die Veräußerung solcher Beteiligungen durch die abgespaltene Gesellschaft ist vorgesehen, dass die von der abgespaltenen Gesellschaft erhaltenen Beteiligungen für die Steuerbefreiung im Rahmen der Participation Exemption in Betracht kommen, sobald und sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Beteiligungen mindestens seit Beginn des dritten dem späteren Realisationszeitpunkt vorausgehenden Steuerzeitraums ununterbrochen gehalten werden.