Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 16080 vom 9.6.2021, in Bezug auf  die gegensätzliche Auslegung des steuerlichen Charakters des Kubaturverkaufs entschieden, dass dieser keinen dinglichen Charakter hat, sondern ein Baurecht mit Vermögencharakter darstellt und somit eine proportionale Registergebühr von 3 % zur Anwendung kommt.