Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen gezahlten Anzahlungen nicht der proportionalen Registergebühr von 3 %, sondern den Fixgebühren unterliegen.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen gezahlten Anzahlungen nicht der proportionalen Registergebühr von 3 %, sondern den Fixgebühren unterliegen.