Die Vormerkung für die Werbeausgaben 2021 kann telematisch bis zum 31. März 2021 eingereicht werden.

Unternehmen und Freiberufler können für bereits getätigte oder noch zu tätigende Werbeausgaben einen Steuerbonus, dessen Kriterien sich für 2021 geändert haben, beanspruchen:

  • Werbeinserate in Zeitungen (auch online): Steuerguthaben im Ausmaß von 50% der gesamten Ausgaben;
  • Werbeausgaben bei Fernsehen und Radio: das Steuerguthaben wird im Ausmaß von 75% der Erhöhung gegenüber dem Vorjahr anerkannt, sofern diese mindestens 1% der im Vorjahr getätigten Investitionen in dasselbe Medium entsprechen. Falls im Jahr 2020 keine Ausgaben getätigt wurden, dann kann der Bonus nicht in Anspruch genommen werden.

Achtung: der tatsächliche Bonusbetrag steht im Verhältnis zwischen den vorgemerkten  – und eingetretenen Ausgaben – und den für den Bonus von Seiten des Staates zur Verfügung stehenden Mittel zu; beim letzten Werbebonus wurden tatsächlich nicht 50 %, sondern nur ca. 7,5% der Ausgaben als Bonus ausbezahlt, weshalb sich der Antrag nur für größere Werbeausgaben lohnt.

Wir bitten unsere Mandanten, welche beabsichtigen diesen Steuerbonus zu beanspruchen, uns die Schätzung der geplanten Werbeausgaben für 2021 innerhalb 20. März 2021 zukommen zu lassen.