Derzeit (d.h. bis 31.12.2021) bestehen folgende Investitionsförderungen, welche die ehemaligen Sonder- und Hyperabschreibungen ersetzen, in Form eines Steuerguthabens für Unternehmen und Freiberufler (für die Freiberufler nur die nachstehenden „normalen“ Investitionen):

„Normale Investitionen“

  • Steuerguthaben für Anschaffung von Sachanlagen und immaterielle Anlagen (ausgenommen solche deren Abschreibesatz weniger als 6,5 % beträgt, Immobilien und PKW’S) von 10%;
  • Steuerguthaben von 15% auf Geräte und Software zur Organisation von Homeoffice.

D.h. unter Berücksichtigung des Steuervorteils der normalen Abschreibung (der Einfachheit halber wird der gesamte Steuervorteil über den Amortisierungszeitraum hier nominal berechnet)  und dieses Steuerguthabens  sinken die Kosten einer Investition von 100 % auf ca. 60 % (Kapitalgesellschaften), bzw. bis auf ca. 40 % (bei Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Freiberufler ja nach Steuerposition).

Investitionen 4.0“

  • Steuerguthaben von 50% für Investitionen bis zu Euro 2,5 Mio., 30% für Investitionen zwischen Euro 2,5 Mio. und 10 Mio. und 10% für Investitionen zwischen Euro 10 Mio. und 20 Mio..

D.h. unter Berücksichtigung des Steuervorteils der normalen Abschreibung (der Einfachheit halber wird der gesamte Steuervorteil über den Amortisierungszeitraum hier nominal berechnet)  und dieses Steuerguthabens  sinken die Kosten einer Investition von 100 % auf ca. 25 % (Kapitalgesellschaften) , bzw. bis auf ca. 10 % (bei Einzelunternehmer und Personengesellschaften ja nach Steuerposition).

„Investitionen 4.0  in immaterielle Güter“

  • Steuerguthaben von 20% bis zu einem Investitionsvolumen von Euro 1 Mio..

Das Steuerguthaben wird über den Zahlungsvordruck F24 in 3 Jahren verrechnet, für Unternehmen mit Umsatzerlösen < 5 Mio. kann die Verrechnung dagegen in einem Jahr erfolgen.