In der Antwort Nr. 566 vom 26.8.2021 auf eine Vorabanfrage behauptet die Agentur der Einnahmen, dass Zubehöreinheiten von Wohnimmobilien, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags in die Katasterkategorie D/10 eingestuft sind, nicht in den Genuss Begünstigung für Erstwohnungen kommen, auch wenn der Erwerber beabsichtigt, sie abzureißen und ein Nebengebäude zu errichten für welche die Begünstigung greifen würde (der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7), da für die Begünstigung die Einstufung zum Zeitpunkt des Kaufvertrags maßgeblich ist.