Das Berufungsgericht Turin hat in seinem Urteil vom 30.6.2021 entschieden, dass die Satzung einer GmbH eine zwingende Rücktrittsklausel vorsehen kann. Diese unterscheidet sich vom Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters im technischen Sinne – da es keinen Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung gibt.