Nach dem neuen Absatz 15-quater des Artikels 173 des Einheitstextes der Einkommenssteuern ist die Spaltung eines Unternehmens und die anschließende Übertragung der erhaltenen Beteiligung einkommenssteuerlich nicht relevant.

Diesbezüglich wird amtlich klargestellt, dass die Abspaltung eines Geschäftsbereichs mit  anschließender Übertragung der Beteiligung keinen Rechtsmissbrauch darstellt, das es sich im Wesentlichen um dieselbe Operation handelt, welche bei einer Einbringung eines Geschäftsbereichs mit anschließender Übertragung der Beteiligung entsteht.