Im Einklang mit der EU-Rechtsprechung stellt die Einmischung der Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie eine Beteiligung erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, allerdings nur dann, wenn sie mit der Ausführung von mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen verbunden ist (nationale Regelung).