Die italienische Finanzverwaltung (Agenzia delle Entrate) hat mit der Antwort auf eine verbindliche Auskunft vom 7. April 2025, Nr. 90, klargestellt, dass Nebenkosten, die direkt mit der Veräußerung von Beteiligungen im Zusammenhang stehen, bei der eine PEX-relevante Veräußerungsgewinn entsteht, nur im Ausmaß des steuerpflichtigen Anteils dieser Veräußerung abzugsfähig sind.

Beispiel: Ist der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei (PEX), so sind die direkt zurechenbaren Nebenkosten nur zu 5 % (dem steuerpflichtigen Teil) abzugsfähig.