Das Gericht Mailand hat verfügt, dass eine Änderung des Gesellschaftszwecks, welche die Gesellschaft zu einer reinen Holdinggesellschaft macht, die Dienstleistungen für ihre Beteiligungsgesellschaften erbringt, den nicht zustimmenden Gesellschafter das Rücktrittsrechts gemäß Artikel 2437 Absatz 1 Buchstabe a des italienischen Zivilgesetzbuchs zusteht.