Die Aufwände für allgemeinen Beratungsleistungen werden häufig von der Finanzverwaltung beanstandet, insbesondere wenn der Steuerzahler seiner Beweispflicht nicht nachkommt.

Der Oberste Gerichtshof hat beispielsweise mit Urteil Nr. 5772 vom 3. März 2021 entschieden, dass Aufwände für Rechtsberatung nicht abzugsfähig sind, wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt und nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ob und wann die Beratung vom Unternehmen in Anspruch genommen wurde.