Nach der herrschenden Rechtsprechung (auch Urteile Trib. Milano 17.12.2020 und Trib. Roma n. 8557/2021) führt der Verstoß gegen eine Vorkaufsklausel in der Satzung von Kapitalgesellschaften zu einer relativen Unwirksamkeit des Kaufvertrags, die vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft geltend gemacht werden kann. Folglich können die mit den, unter Missachtung der Vorkaufsklausel erworbenen Beteiligungen, verbundenen Gesellschaftsrechte vom Erwerber nicht ausgeübt werden.