Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes Nr. 26183 vom 8.9.2023 ist es für die Befreiung von der Quellensteuer auf die von einer italienischen Gesellschaft an ihre schweizerische Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen erforderlich und ausreichend, dass die Gesellschaft lediglich der Besteuerung nach den inländischen Vorschriften unterliegt und des muss nicht nachgewiesen werden gezahlten, dass die Zinserträge tatsächlich besteuert werden.