Nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs ist die asymmetrische Spaltung einer Gesellschaft, die nie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und die ihre einzige Immobilie, das bereits unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ihren beiden Gesellschaftern (die die Rechtsform einer Gesellschaft haben) zuweist, als missbräuchlich anzusehen.
Nach Ansicht der Richter hat die Spaltung – die ohne stichhaltige wirtschaftliche Gründe durchgeführt wurde und von Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern begründet wurde – die Neutralität der Spaltung selbst in unzulässiger Weise ausgenutzt und die (steuerlich nicht neutrale) Verwertungsregelung der Liquidation umgangen.